Schwerbehindert mit GdB 50 – Warum trotzdem kein Kündigungsschutz in den ersten 6 Monaten

GdB 50 – und trotzdem kein Kündigungsschutz?

Viele Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gehen davon aus, dass sie ab dem ersten Tag ihres Arbeitsverhältnisses unter besonderem Kündigungsschutz stehen. Doch das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Tatsächlich gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 173 SGB IX erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit. In dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis auch ohne Zustimmung des Integrationsamts beendet werden – selbst bei einem GdB von 50 oder mehr.

Was bedeutet das konkret?

  • Warum die gesetzliche Wartezeit unabhängig von der Probezeit gilt
  • Welche rechtlichen Grundlagen Sie kennen sollten
  • Wie Sie sich in dieser Phase absichern können

Lesen Sie jetzt den vollständigen Beitrag und informieren Sie sich über Ihre Möglichkeiten:

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https://youtu.be/mDB5S8s1q0M

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