Kerosin-Krise: Was passiert, wenn ich vom Urlaub nicht zurückkomme?
Zwischen Wegerisiko, Lohnverlust und Kündigungsangst
Aktuell kommt es vermehrt zu Flugausfällen infolge der Kerosin‑Krise. Für Arbeitnehmer kann dies erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, wenn die Rückreise aus dem Urlaub nicht wie geplant möglich ist und der Arbeitsbeginn nicht eingehalten werden kann.
Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Das sogenannte Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer. Kann der Arbeitsplatz nicht rechtzeitig erreicht werden, entfällt regelmäßig der Vergütungsanspruch für die ausgefallene Zeit. Eine Ausnahme nach § 616 BGB greift in diesen Fällen meist nicht.
Gleichzeitig bedeutet ein Flugausfall nicht automatisch, dass arbeitsrechtliche Sanktionen drohen. Abmahnung oder Kündigung sind bei unvorhersehbarer höherer Gewalt in der Regel unwirksam. Maßgeblich sind jedoch stets die konkreten Umstände des Einzelfalls, etwa die Planung der Rückreise, bestehende Alternativen und die unverzügliche Information des Arbeitgebers.
Welche rechtlichen Grundsätze gelten und worauf Betroffene achten sollten, haben wir im Blog allgemein und verständlich dargestellt.
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