Wie haben Sie die Kündigung erhalten?
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Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Es ist jedoch empfehlenswert einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, zu vereinbaren. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten. Auch in solchen Fällen sollten Sie eine Kündigungsschutzklage erheben.
Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Sie sollten auf jeden Fall einen Kündigungsschutzklage erheben. Es ist empfehlenswert einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, zu vereinbaren. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten.
Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Sie sollten auf jeden Fall einen Kündigungsschutzklage erheben. Es ist empfehlenswert einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, zu vereinbaren. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten.
Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Sie sollten auf jeden Fall einen Kündigungsschutzklage erheben. Es ist empfehlenswert einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, zu vereinbaren. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten.
Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Sie sollten auf jeden Fall einen Kündigungsschutzklage erheben. Es ist empfehlenswert einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, zu vereinbaren. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten.
Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 623 BGB unwirksam. Sie sollten auf jeden Fall einen Kündigungsschutzklage erheben. Es ist empfehlenswert einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, zu vereinbaren. Diese kann Ihnen mitteilen, wie Sie sich am Besten verhalten sollten.
Ist der Kündigunggrund im Kündigungsschreiben enthalten?
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Sie sollten auf jeden Fall bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, einen Termin vereinbaren. Dieser kann Ihnen mitteilen, wie das weitere Vorgehen sein sollte.
Sind mehr als 21 Tage vergangen, seit dem Sie die Kündigung erhalten haben?
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Sie sollten auf jeden Fall bei einer fachkundigen Person, wie einem Rechtsanwalt, einen Termin vereinbaren. Dieser kann Ihnen mitteilen, wie das weitere Vorgehen sein sollte.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen?
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Sie sollten eine Kündigungsschutzklage erheben, da viele Arbeitgeberkündigungen unwirksam sind. Hierfür haben Sie 21 Tage nach Erhalt der Kündigung zeit. Sie können die Klage auch ohne einen Anwalt bei der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht erheben. Es ist jedoch sinnvoll, einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Anwalt, zu vereinbaren. Dieser kennt sich mit der Materie aus und kann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.
Wurde der Betriebsrat angehört?
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Sie sollten eine Kündigungsschutzklage erheben, da viele Arbeitgeberkündigungen unwirksam sind. Hierfür haben Sie 21 Tage nach Erhalt der Kündigung zeit. Sie können die Klage auch ohne einen Anwalt bei der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht erheben. Es ist jedoch sinnvoll, einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Anwalt, zu vereinbaren. Dieser kennt sich mit der Materie aus und kann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.
Die Kündigung ist unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen § 102 BetrVG vor. Sie sollten eine Kündigungsschutzklage erheben. Hierfür haben Sie 21 Tage nach Erhalt der Kündigung zeit. Sie können die Klage auch ohne einen Anwalt bei der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht erheben. Es ist jedoch sinnvoll, einen Termin bei einer fachkundigen Person, wie einem Anwalt, zu vereinbaren. Dieser kennt sich mit der Materie aus und kann mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen.